Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsTrinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2)Absatz 2Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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