§ 34 AStV Waschplätze, Waschräume, Duschen

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, daß für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
  2. (2)Absatz 2Duschen sind für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
  3. (3)Absatz 3Die Anzahl der Duschen muß so bemessen sein, daß für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.Die Anzahl der Duschen muß so bemessen sein, daß für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
  4. (4)Absatz 4Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
    1. 1.Ziffer einswenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
    2. 2.Ziffer 2wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
  6. (6)Absatz 6Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, daß Waschplätze und Duschen
    1. 1.Ziffer einsausreichend bemessen sind, sodaß sich jede/r Arbeitnehmer/in den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
    2. 2.Ziffer 2mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
    3. 3.Ziffer 3den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
    4. 4.Ziffer 4mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
    5. 5.Ziffer 5mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Arbeitnehmer/in ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
  8. (8)Absatz 8Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
  9. (9)Absatz 9Es ist dafür zu sorgen, daß die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins21 ºC in Waschräumen ohne Duschen,
    2. 2.Ziffer 224 ºC in Waschräumen mit Duschen.
  10. (10)Absatz 10Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
  11. (11)Absatz 11§ 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende ArbeitsstättenParagraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten
    1. a)Litera amit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
    2. b)Litera bim übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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