§ 49 ARHV Überstellung verhafteter Personen

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2026
§ 49.Paragraph 49,

Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen. Soll gemäß Paragraph 73, Absatz eins, ARHG die Überstellung einer im Ausland in Haft befindlichen Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium für Justiz die für die Notwendigkeit einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter Anschluß einer Ladung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ARHV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 39 ARHV Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen§ 40 ARHV Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung§ 41 ARHV Erwirkung der Auslieferungshaft§ 42 ARHV Auslieferungsunterlagen§ 43 ARHV Vorlage der Auslieferungsunterlagen§ 44 ARHV Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland§ 45 ARHV Erwirkung der nachträglichen Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung§ 46 ARHV Erwirkung der Durchlieferung§ 47 ARHV Erwirkung der Rechtshilfe§ 48 ARHV Ladung von Personen aus dem Ausland§ 49 ARHV Überstellung verhafteter Personen§ 50 ARHV Ersuchen um Vernehmung und Vornahme anderer Untersuchungshandlungen§ 51 ARHV Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland§ 52 ARHV Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung sowie Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland§ 53 ARHV Erwirkung der Überwachung§ 54 ARHV Erwirkung der Vollstreckung§ 55 ARHV Stellung der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen anderer Staaten sowie der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Angestellten von bevorrechteten internationalen Organisationen§ 56 ARHV Strafbare Handlungen von Personen, die Immunität genießen§ 57 ARHV Feststellung der Immunität§ 58 ARHV Zustellung an Personen, die Immunität genießen§ 59 ARHV Ladung von Personen, die Immunität genießen, als Zeugen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 ARHV
§ 50 ARHV