§ 73 ARHG Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist § 54 sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z 1) bedarf es jedoch nicht.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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