Norm: ARHG §1ARHG §73RHStrÜbk Art11 Abs1 litaStPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Bestimmungen des (österreichischen) ARHG und damit auch die in dessen § 73 vorgesehene Überstellung einer im Ausland in Haft befindlicher Person zu Beweiszwecken nach Österreich findet nach § 1 dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Da aber nach Art 11 Abs 1 lit a des Europäischen Übereinkommens ... mehr lesen...