§ 71a ARHG Ersuchen an Private

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 71 ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wennAbweichend von Paragraph 71, ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (Paragraph 134, Ziffer eins a,, Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall StPO), von Zugangsdaten (Paragraph 134, Ziffer eins b,, Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2, StPO) sowie um Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) unmittelbar an einen Anbieter (Paragraph 134, Ziffer 6, StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und
    3. 3.Ziffer 3die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Absatz eins, in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Datenübermittlungen nach Abs. 1, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.Datenübermittlungen nach Absatz eins,, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.
In Kraft seit 17.02.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71a ARHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71a ARHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 71a ARHG


Entscheidungen zu § 71a ARHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71a ARHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71a ARHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ARHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 71 ARHG
§ 72 ARHG