§ 62 ARHG Überwachungsmaßnahmen

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Überwachung soll den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abhalten. Soweit es hiezu notwendig oder zweckmäßig ist, sind unter Bedachtnahme auf die ausländische Entscheidung die nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Maßnahmen (§§ 51 und 52 des Strafgesetzbuches) anzuordnen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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