§ 71a ARHG Ersuchen an Private

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 76a Abs. 1 StPO) können unmittelbar an den zuständigen Anbieter von Kommunikationsdiensten im ersuchten Staat übermittelt werden, wenn

1.

die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,

2.

das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und

3.

die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.

(2) Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.

(3) Datenübermittlungen nach Abs. 1, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 71 ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wennAbweichend von Paragraph 71, ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (Paragraph 134, Ziffer eins a,, Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall StPO), von Zugangsdaten (Paragraph 134, Ziffer eins b,, Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2, StPO) sowie um Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) unmittelbar an einen Anbieter (Paragraph 134, Ziffer 6, StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und
    3. 3.Ziffer 3die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Absatz eins, in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Datenübermittlungen nach Abs. 1, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.Datenübermittlungen nach Absatz eins,, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.

Stand vor dem 16.02.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 16.02.2024
(1) Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 76a Abs. 1 StPO) können unmittelbar an den zuständigen Anbieter von Kommunikationsdiensten im ersuchten Staat übermittelt werden, wenn

1.

die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,

2.

das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und

3.

die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.

(2) Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.

(3) Datenübermittlungen nach Abs. 1, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 71 ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wennAbweichend von Paragraph 71, ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (Paragraph 134, Ziffer eins a,, Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall StPO), von Zugangsdaten (Paragraph 134, Ziffer eins b,, Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2, StPO) sowie um Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) unmittelbar an einen Anbieter (Paragraph 134, Ziffer 6, StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und
    3. 3.Ziffer 3die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Absatz eins, in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Datenübermittlungen nach Abs. 1, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.Datenübermittlungen nach Absatz eins,, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.

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