§ 80 ARHG Vollziehung

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des § 6, ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 2 und 42 bis 49 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 6 die Bundesregierung betraut.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über den im Verkehr mit ausländischen Behörden einzuhaltenden Geschäftsweg, über die geschäftsordnungsmäßige Behandlung, über Form und Inhalt von Ersuchen, Mitteilungen und Unterlagen im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr und in Angelegenheiten der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung, über den Anschluß von Übersetzungen sowie über die Erledigung von Ersuchen ausländischer Behörden und die Durchführung einer Auslieferung oder Ausfolgung durch Verordnung zu erlassen.

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 ARHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 ARHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 80 ARHG


Entscheidungen zu § 80 ARHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 ARHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 ARHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 79 ARHG
Art. 25 ARHG