Art. 7 § 3 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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