Art. 7 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

In Kraft seit 02.03.2004 bis 31.12.9999
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