§ 73 ARHG Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

§ 73. (1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger UntersuchungshandlungenErmittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen UntersuchungshandlungErmittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist § 54 sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z. 1) bedarf es jedoch nicht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

§ 73. (1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger UntersuchungshandlungenErmittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen UntersuchungshandlungErmittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist § 54 sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z. 1) bedarf es jedoch nicht.

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