§ 45 ARHV Erwirkung der nachträglichen Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2026
§ 45.Paragraph 45,

Soll die ausgelieferte Person auch wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (§ 70 Abs. 1 ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der erforderlichen Auslieferungsunterlagen (§§ 42, 43) sowie unter Anschluß einer mit der ausgelieferten Person aufgenommenen Niederschrift über ihre Erklärungen zur Ausdehnung des Auslieferungsersuchens zu berichten. Das gleiche gilt, wenn eine über die ausgelieferte Person verhängte Strafe, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, vollstreckt werden soll. Soll die ausgelieferte Person auch wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung des ersuchten Staates (Paragraph 70, Absatz eins, ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter Vorlage der erforderlichen Auslieferungsunterlagen (Paragraphen 42,, 43) sowie unter Anschluß einer mit der ausgelieferten Person aufgenommenen Niederschrift über ihre Erklärungen zur Ausdehnung des Auslieferungsersuchens zu berichten. Das gleiche gilt, wenn eine über die ausgelieferte Person verhängte Strafe, derentwegen ihre Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist, vollstreckt werden soll.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ARHV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 35 ARHV Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde§ 36 ARHV Dienstverrichtung ausländischer Organe in Österreich§ 37 ARHV Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen§ 38 ARHV Übernahme der Überwachung§ 39 ARHV Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen§ 40 ARHV Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung§ 41 ARHV Erwirkung der Auslieferungshaft§ 42 ARHV Auslieferungsunterlagen§ 43 ARHV Vorlage der Auslieferungsunterlagen§ 44 ARHV Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland§ 45 ARHV Erwirkung der nachträglichen Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung§ 46 ARHV Erwirkung der Durchlieferung§ 47 ARHV Erwirkung der Rechtshilfe§ 48 ARHV Ladung von Personen aus dem Ausland§ 49 ARHV Überstellung verhafteter Personen§ 50 ARHV Ersuchen um Vernehmung und Vornahme anderer Untersuchungshandlungen§ 51 ARHV Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland§ 52 ARHV Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung sowie Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland§ 53 ARHV Erwirkung der Überwachung§ 54 ARHV Erwirkung der Vollstreckung§ 55 ARHV Stellung der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen anderer Staaten sowie der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Angestellten von bevorrechteten internationalen Organisationen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 ARHV
§ 46 ARHV