§ 46 ARHV Erwirkung der Durchlieferung

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.09.2026
  1. (1)Absatz einsMuß die auszuliefernde Person, um von dem um die Auslieferung ersuchten Staat nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden, so erwirkt das Bundesministerium für Justiz die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen. Bei der Vorlage der Auslieferungsunterlagen an das Bundesministerium für Justiz ist daher für jeden Staat, der um die Durchlieferung ersucht werden muß, eine weitere Ausfertigung dieser Unterlagen anzuschließen. Die Vorschriften über die Förmlichkeiten und die Sprache, die für den Verkehr mit dem um die Durchlieferung zu ersuchenden Staat gelten, sind zu beachten.
  2. (2)Absatz 2§ 45 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 45, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ARHV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 36 ARHV Dienstverrichtung ausländischer Organe in Österreich§ 37 ARHV Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen§ 38 ARHV Übernahme der Überwachung§ 39 ARHV Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen§ 40 ARHV Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung§ 41 ARHV Erwirkung der Auslieferungshaft§ 42 ARHV Auslieferungsunterlagen§ 43 ARHV Vorlage der Auslieferungsunterlagen§ 44 ARHV Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland§ 45 ARHV Erwirkung der nachträglichen Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung§ 46 ARHV Erwirkung der Durchlieferung§ 47 ARHV Erwirkung der Rechtshilfe§ 48 ARHV Ladung von Personen aus dem Ausland§ 49 ARHV Überstellung verhafteter Personen§ 50 ARHV Ersuchen um Vernehmung und Vornahme anderer Untersuchungshandlungen§ 51 ARHV Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen im Ausland§ 52 ARHV Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung sowie Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland§ 53 ARHV Erwirkung der Überwachung§ 54 ARHV Erwirkung der Vollstreckung§ 55 ARHV Stellung der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen anderer Staaten sowie der Vertreter der Mitgliedstaaten und der Angestellten von bevorrechteten internationalen Organisationen§ 56 ARHV Strafbare Handlungen von Personen, die Immunität genießen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 ARHV
§ 47 ARHV