§ 37 ARHV Übernahme der Strafverfolgung

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Staatsanwaltschaft hat über die auf Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung getroffenen Verfügungen und über das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung ist vorzulegen. Ist das Verfahren durch Einstellung abgeschlossen worden, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft über die hiefür maßgebenden Gründe zu berichten.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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