§ 27 ARHV Belehrung der auszuliefernden Person

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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