Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen. Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (Paragraph 176, Absatz eins, StPO), eines Steckbriefes (Paragraph 416, StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen.
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