§ 16 ARHV Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen

ARHV - Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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