§ 8 APLV Lagerung geringfügiger Mengen

APLV - Aerosolpackungslagerungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Lagerung geringfügiger Mengen

Die Lagerung von Aerosolpackungen begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage, sofern die Lagerung nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erfolgt und Die Lagerung von Aerosolpackungen begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage, sofern die Lagerung nach Maßgabe der Paragraphen 4, bis 6 erfolgt und

  1. 1.Ziffer einsin einer Betriebsanlage nicht mehr als 50 Stück Aerosolpackungen gelagert werden, oder
  2. 2.Ziffer 2in einer Betriebsanlage eine Menge von höchstens 200 kg Aerosolpackungen gelagert wird, wobei 50 Stück übersteigende Lagermengen in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden müssen, und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt, oder
  3. 3.Ziffer 3in Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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