Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von Aerosolpackungen zwecks Aufbewahrung. Lagerung liegt auch dann vor, wenn Aerosolpackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.
(2)Absatz 2,Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn Aerosolpackungen
1.Ziffer einssich in Verwendung befinden oder zur unmittelbaren Verwendung – in der dafür unbedingt erforderlichen Menge (Tagesbedarf) – bereitstehen oder
2.Ziffer 2im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2013, befördert werden.im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2013,, befördert werden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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