Diese Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 200/2017, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5 000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen. Diese Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5 000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen.
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