Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Aerosolpackungen dürfen nicht gelagert werden:
1.Ziffer einsin Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2.Ziffer 2in Gängen und Stiegenhäusern,
3.Ziffer 3in Pufferräumen und Schleusen,
4.Ziffer 4in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
5.Ziffer 5in Schaufenstern und Schaukästen,
6.Ziffer 6auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
7.Ziffer 7in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
8.Ziffer 8in Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen gemäß § 36 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,in Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen gemäß Paragraph 36, Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
9.Ziffer 9auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
10.Ziffer 10im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Vorratsräumen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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