Art. 7 AngG

AngG - Angestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Unberührt bleiben:

1.

Die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. Februar 1920, StGBl. Nr. 88, sofern sie für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(Anm.: Z 2 gegenstandslos)

In Kraft seit 01.07.1921 bis 31.12.9999
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