§ 31 AMVOLuFw § 31

AMVOLuFw - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

1.

Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.

2.

Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.

3.

Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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