§ 29b AMVOLuFw § 2

AMVOLuFw - Arbeitsmittelverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Forstliche Seilbringungsanlagen sind Anlagen, die durch das Zusammenwirken von forstlichen Seilwinden, Laufwägen, Umlenkrollen, Tragseilen, Lastseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen, den Transport von Holz oder Lasten bergauf, bergab oder in ebenem Gelände je nach Bauart ermöglichen. Sie können weiters durch An- oder Aufbauten von Holzkränen und Prozessoren oder Harvesterköpfen eine weitere Manipulation des Holzes ermöglichen. Sie können ihre Aufstellungsplätze per eigener Achse, gezogen oder auf Kufen erreichen.

(2) Für forstliche Seilbringungsanlagen ist sicherzustellen, dass die laut Bedienungsanleitung vor-geschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle ein-gehalten werden. Weiters ist mindestens einmal jährlich (1 x je Kalenderjahr) eine Überprüfung der vollen Funktionstüchtigkeit durch eine fachkundige Person (eine mit der Funktion vertraute und unterwiesene Person eines Betriebes) nachweislich durchzuführen.

(3) Für die Benutzung von forstlichen Seilbringungsanlagen gilt die im Anhang C angeführte Betriebsordnung.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29b AMVOLuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29b AMVOLuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29b AMVOLuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29b AMVOLuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29b AMVOLuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AMVOLuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29a AMVOLuFw
§ 30a AMVOLuFw