§ 29a AMVOLuFw § 29a

AMVOLuFw - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Forstliche Seilwinden umfassen die Maschinenkomponenten bei forstlichen Seilbringungsanlagen, bei Schlittenwinden, bei Motorsägenwinden und bei Schlepperwinden. Sie alle dienen in unterschiedlicher Form dem Ziehen von Holz oder Lasten, dem Spannen, Halten oder Nachlassen von Lastseilen und bzw. oder Tragseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen.

(2) Für forstliche Seilwinden ist sicherzustellen, dass die laut Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten werden. Weiters ist mindestens einmal jährlich (1 x je Kalenderjahr) eine Überprüfung der vollen Funktionstüchtigkeit der forstlichen Seilwinde durch eine fachkundige Person (eine mit der Funktion vertraute und unterwiesene Person eines Betriebes) nachweislich durchzuführen.

(3) Der Nachweis über diese erfolgte Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren und muss die Kenndaten (Zugkraft, Seiltype, Mindestbruchlast Seil) enthalten. Der Nachweis von Mängelbehebungen ist dem Überprüfungsergebnis nachfolgend beizufügen. Der Wechsel von Kenndaten ist schriftlich zu dokumentieren.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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