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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für forstliche Seilbringungsanlagen ist sicherzustellen, dass die laut Bedienungsanleitung vor-geschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle ein-gehalten werden. Weiters ist mindestens einmal jährlich (1 x je Kalenderjahr) eine Überprüfung der vollen Funktionstüchtigkeit durch eine fachkundige Person (eine mit der Funktion vertraute und unterwiesene Person eines Betriebes) nachweislich durchzuführen.
(3) Für die Benutzung von forstlichen Seilbringungsanlagen gilt die im Anhang C angeführte Betriebsordnung.
(2) Für forstliche Seilbringungsanlagen ist sicherzustellen, dass die laut Bedienungsanleitung vor-geschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle ein-gehalten werden. Weiters ist mindestens einmal jährlich (1 x je Kalenderjahr) eine Überprüfung der vollen Funktionstüchtigkeit durch eine fachkundige Person (eine mit der Funktion vertraute und unterwiesene Person eines Betriebes) nachweislich durchzuführen.
(3) Für die Benutzung von forstlichen Seilbringungsanlagen gilt die im Anhang C angeführte Betriebsordnung.