§ 29b AMVOLuFw (weggefallen)

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Forstliche Seilbringungsanlagen sind Anlagen, die durch das Zusammenwirken von forstlichen Seilwinden, Laufwägen, Umlenkrollen, Tragseilen, Lastseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen, den Transport von Holz oder Lasten bergauf, bergab oder in ebenem Gelände je nach Bauart ermöglichen§ 29b AMVOLuFw seit 31.08.2023 weggefallen. Sie können weiters durch An- oder Aufbauten von Holzkränen und Prozessoren oder Harvesterköpfen eine weitere Manipulation des Holzes ermöglichen. Sie können ihre Aufstellungsplätze per eigener Achse, gezogen oder auf Kufen erreichen.

(2) Für forstliche Seilbringungsanlagen ist sicherzustellen, dass die laut Bedienungsanleitung vor-geschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle ein-gehalten werden. Weiters ist mindestens einmal jährlich (1 x je Kalenderjahr) eine Überprüfung der vollen Funktionstüchtigkeit durch eine fachkundige Person (eine mit der Funktion vertraute und unterwiesene Person eines Betriebes) nachweislich durchzuführen.

(3) Für die Benutzung von forstlichen Seilbringungsanlagen gilt die im Anhang C angeführte Betriebsordnung.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.08.2023
(1) Forstliche Seilbringungsanlagen sind Anlagen, die durch das Zusammenwirken von forstlichen Seilwinden, Laufwägen, Umlenkrollen, Tragseilen, Lastseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen, den Transport von Holz oder Lasten bergauf, bergab oder in ebenem Gelände je nach Bauart ermöglichen§ 29b AMVOLuFw seit 31.08.2023 weggefallen. Sie können weiters durch An- oder Aufbauten von Holzkränen und Prozessoren oder Harvesterköpfen eine weitere Manipulation des Holzes ermöglichen. Sie können ihre Aufstellungsplätze per eigener Achse, gezogen oder auf Kufen erreichen.

(2) Für forstliche Seilbringungsanlagen ist sicherzustellen, dass die laut Bedienungsanleitung vor-geschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle ein-gehalten werden. Weiters ist mindestens einmal jährlich (1 x je Kalenderjahr) eine Überprüfung der vollen Funktionstüchtigkeit durch eine fachkundige Person (eine mit der Funktion vertraute und unterwiesene Person eines Betriebes) nachweislich durchzuführen.

(3) Für die Benutzung von forstlichen Seilbringungsanlagen gilt die im Anhang C angeführte Betriebsordnung.

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