§ 40 AMVOLuFw § 40

AMVOLuFw - Arbeitsmittelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der von der -Steiermärkischen Landesregierung zu erlassenden Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der ArbeitnehmerInnen bei der Ausführung von Bauarbeiten in der Land- und Forstwirtschaft (Bauarbeiterschutzverordnung – BauVO LuFw).

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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