(1) Werbung für Arzneimittel darf nur für
1. | zugelassene Arzneispezialitäten, | |||||||||
2. | registrierte traditionelle pflanzliche und registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten, | |||||||||
3. | registrierte homöopathische Arzneispezialitäten, | |||||||||
4. | Arzneispezialitäten, für die eine Genehmigung zum Vertrieb im Parallelimport erteilt wurde, und | |||||||||
5. | Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs. 2 | |||||||||
betrieben werden. |
(2) Werbung für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten darf nur Angaben enthalten, die in § 17a angeführt sind.
(3) Werbung für Arzneimittel muss die Eigenschaften der Arzneispezialität objektiv und ohne Übertreibung darstellen und darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die
1. | dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen, | |||||||||
2. | fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder | |||||||||
3. | nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SmPC) vereinbar sind. |
(4) Laienwerbung darf keine Aussagen enthalten, die über die Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SmPC) hinausgehen. Fachwerbung darf Aussagen enthalten, die die Aussagen in Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SmPC) ergänzen, wenn sie mit diesen Aussagen nicht in Widerspruch stehen, sondern diese Aussagen bestätigen oder in einem mit ihnen zu vereinbarenden Sinn präzisieren, ohne sie zu verfälschen.
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