§ 58 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Stellt sich nach Eröffnung des neuen Grundbuches heraus, daß eine von Amts wegen (§ 32) zu übertragende Eintragung aus dem alten Grundbuch oder ein solches durch Urkundenhinterlegung begründetes Recht in das neue Grundbuch nicht oder nicht entsprechend übernommen wurde, so ist die Eintragung, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, von Amts wegen nachzuholen. Inzwischen im Grundbuch vorgenommene Eintragungen bleiben unberührt.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 Allg GAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 Allg GAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 Allg GAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 Allg GAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 Allg GAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Allg GAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 Allg GAG
§ 59 Allg GAG