Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Grundbücher für landtäfliche Liegenschaften (Landtafel) sowie auf das Bergbuch sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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