§ 59 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.12.2024

Wird ein Auszug, eine Abschrift, eine Amtsbestätigung oder eine Mitteilung über eine Liegenschaft oder über ein auf ihr haftendes dingliches Recht zu einer Zeit erteilt, in der das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches in Ansehung dieser Liegenschaft nicht zu Ende geführt ist, so ist dieser Umstand in dem Auszuge, der Abschrift, der Amtsbestätigung oder der Mitteilung ersichtlich zu machen.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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