§ 32 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) In die Grundbuchseinlagen der Liegenschaften, die schon in einem Grundbuch eingetragen waren, sind die diese Liegenschaften betreffenden Eintragungen aufzunehmen, soweit sie aus dem Grundbuche selbst, durch urschriftlich oder in beglaubigter Abschrift vorliegende Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse oder Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung erfolgte, oder in anderer Weise nachgewiesen sind und durch das Ergebnis der Erhebungen keine Änderung erfahren haben.

(2) Gegenstandslose, unvollständige oder unverständliche Eintragungen sowie Eintragungen, die ihrem Gegenstande nach offenbar den Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nicht entsprechen, sind nicht aufzunehmen. Das gleiche gilt von den bereits gelöschten Eintragungen, es sei denn, daß sie für das Bestehen, für den Rang, für die Übersichtlichkeit oder für die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind, ferner von Hypothekarforderungen, bei denen die Bedingungen der Amortisation (§ 118 G. B. G.) gegeben sind, wenn der Verpflichtete dies rechtzeitig beantragt.

(3) Rechte und Tatsachen, die sich aus Urkunden ergeben, die zum Zwecke des Erwerbes dinglicher Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften hinterlegt wurden, sind in die Grundbuchseinlagen von Amts wegen einzutragen, soweit sie dem zur Zeit des Einlangens maßgebenden Grundbuchsstand entsprechen, durch das Ergebnis der Erhebungen keine Änderung erfahren haben und sich kein früher unbekanntes Hindernis hinsichtlich persönlicher Beschränkungen der bei der Eintragung beteiligten Personen ergibt. Eine weitere Prüfung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 2 bis 4 GBG 1955 findet hiebei nicht statt. Für den Rang ist das Einlangen des Antrages auf Hinterlegung maßgebend.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Allg GAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Allg GAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Allg GAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Allg GAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Allg GAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Allg GAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 Allg GAG
§ 33 Allg GAG