Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsJede Anmeldung eines der im § 39, lit. a (Anm.: richtig: § 39 Abs. 1 lit. a), bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.Jede Anmeldung eines der im Paragraph 39,, Litera a, Anmerkung, richtig: Paragraph 39, Absatz eins, Litera a,), bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.
(2)Absatz 2Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand der Anmeldung ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche sie gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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