§ 47 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Jeder gegen die Eintragung eines Belastungsrechtes oder gegen dessen Rangordnung angemeldete Widerspruch ist im Grundbuch anzumerken.

(2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand des Widerspruches ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche er gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.

(3) Wird bei dieser Verhandlung eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so hat das Gericht zu bestimmen, welche der Parteien, deren Ansprüche nach dem Ergebnisse der Verhandlung sich gegenüberstehen, den Rechtsweg zu betreten habe, und ihr hiezu eine Frist zu bemessen, die von dem Eintritte der Rechtskraft des diese Verfügung enthaltenden richterlichen Bescheides zu berechnen ist und nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann.

(4) Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist diese vorzunehmen.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 Allg GAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 Allg GAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 Allg GAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 Allg GAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 Allg GAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Allg GAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 Allg GAG
§ 48 Allg GAG