Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsEinwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen können sowohl bei dem Gerichte, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist, als auch bei dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter innerhalb der im § 28, Absatz 1, bezeichneten Frist mündlich oder schriftlich erhoben werden.Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen können sowohl bei dem Gerichte, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist, als auch bei dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter innerhalb der im Paragraph 28,, Absatz 1, bezeichneten Frist mündlich oder schriftlich erhoben werden.
(2)Absatz 2Liegen den Einwendungen Tatsachen zugrunde, die bisher nicht bekannt waren, so sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes nötigen Verfügungen zu treffen.
(3)Absatz 3Ist die Einwendung begründet, so ist der Entwurf der Grundbuchseinlage entsprechend zu ändern oder zu ergänzen.
(4)Absatz 4Von der Erledigung einer Einwendung sind die Beteiligten zu verständigen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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