Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien in einer Verhandlungsschrift niederzulegen.
(2)Absatz 2Die Verhandlungsschrift ist von den Gerichtspersonen und den etwa beigezogenen Vertrauenspersonen zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3Die von den einzelnen Parteien abgegebenen Erklärungen sind überdies von diesen zu unterzeichnen; wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund der Weigerung in der Verhandlungsschrift ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4Beschlüsse, gegen die Rechtsmittel zulässig sind (§ 62), sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.Beschlüsse, gegen die Rechtsmittel zulässig sind (Paragraph 62,), sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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