§ 77 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:

1.

für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,

a)

den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,

b)

die Alkoholmenge,

2.

für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,

a)

den Tag der Aufnahme,

b)

die Alkoholmenge,

c)

den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,

d)

den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,

e)

den Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,

3.

für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,

a)

die Art des Erzeugnisses,

b)

den Tag der Wegbringung,

c)

die Alkoholmenge,

d)

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers,

4.

für Alkohol, der im Alkohollager nach § 31 Abs. 1 Z 5 gewonnen oder erzeugt wurde,

a)

den Tag der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung oder des Untergangs,

b)

die Alkoholmenge,

c)

die Art und die Menge der Ausgangsmaterialien, aus denen der Alkohol gewonnen oder erzeugt wurde.

(2) Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77 AlkStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 AlkStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77 AlkStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77 AlkStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77 AlkStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AlkStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76 AlkStG
§ 78 AlkStG