§ 73 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Bleibt Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wurde, unvergällt, so ist in den Aufzeichnungen gemäß § 72 Z 2 auf die Rezeptur des Erzeugnisses hinzuweisen, zu dessen Herstellung der Alkohol verwendet wurde. Die Rezepturen sind aufzubewahren und dem Zollamt Österreich auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Soweit Apotheken auf ärztliche Verschreibung Alkohol mit einem Alkoholgehalt, der nach einer auf Grund des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, erlassenen Verordnung vorgeschrieben ist, aus Behältern mit einem Rauminhalt bis zu drei Raumliter veräußern oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwenden, haben sie die Alkoholmenge aufzuzeichnen, mit der die Behälter befüllt werden.

(3) Wird in Apotheken oder Drogerien Alkohol an Ärzte, Dentisten, Tierärzte, Hebammen oder in Apotheken auf ärztliche Verschreibung im Einzelfall in einer Menge von mehr als 0,5 Raumliter abgegeben, ist der Name und die Anschrift des Erwerbers festzuhalten.

(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn auf Freischein bezogenem Alkohol unter amtlicher Überwachung Wein zugesetzt wird.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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