§ 78 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.

(2) Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:

1.

in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden,

2.

der Tag, an dem

a)

mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,

b)

über die Stoffe verfügt wird,

3.

die Art der Verfügung über die Stoffe,

4.

wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.

(3) Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,

2.

den Tag der Veräußerung,

3.

die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.

(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.

(6) Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen

1.

der Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,

2.

der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,

3.

der Zweck des Wegbringens,

4.

Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde,

ersichtlich sind. § 71 Abs. 3 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 78 AlkStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 AlkStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 78 AlkStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 78 AlkStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 78 AlkStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AlkStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77 AlkStG
§ 79 AlkStG