§ 87 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, berechtigt:

1.

auf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im § 86 Abs. 1,

2.

bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des § 28 entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,

3.

durch geeignete Maßnahmen gegen eine Verwendung zu sichern:

a)

verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, wenn die Herstellung von Alkohol eingestellt oder die Betriebsbewilligung erloschen ist,

b)

einfache Brenngeräte, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht benützt werden,

c)

andere zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen, die nicht benützt werden,

4.

durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht,

5.

Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern,

6.

Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich in ihnen Erzeugnisse befinden, auf ihren Inhalt zu prüfen,

7.

Proben von Erzeugnissen, Brennwein und Rückständen der Alkoholherstellung sowie Proben von Waren unentgeltlich zu entnehmen,

a)

die zur Herstellung von Alkohol geeignet sind oder

b)

von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß bei ihrer Herstellung Erzeugnisse verwendet oder zugesetzt worden sind,

8.

Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Z 7 lit. a und b bezeichneten Waren festzustellen,

9.

Alkoholfeststellungen vorzunehmen oder zu veranlassen,

10.

zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Anordnungen eingehalten werden,

11.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen,

12.

zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,

13.

anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen sind,

14.

bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen;

15.

anzuordnen, dass in Z 13 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zustehen.

(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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