§ 31 AlkStG Alkohollager

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von Betrieben, in denen unter Steueraussetzung

1.

Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann,

2.

Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können,

3.

Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen,

4.

Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können,

5.

Alkohol nach § 1 Abs. 6 Z 1 auf andere Weise als nach § 20 Abs. 1 gewonnen oder erzeugt werden kann.

(2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn

1.

das Lager verschlußsicher eingerichtet ist,

2.

jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden,

3.

im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und

4.

die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.

(3) Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn

1.

im Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder

2.

der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1 500 l A liegt oder

3.

in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder

4.

das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 l A liegt oder

5.

das Alkohollager für die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol nach Abs. 1 Z 5 und zur Lagerung oder Verarbeitung des in diesem Verfahren gewonnenen oder erzeugten Alkohols verwendet wird, der Inhaber des Alkohollagers ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn

1.

der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und

2.

der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.

(5) Wer Erzeugnisse nach Abs. 1 gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten, vergällen, gewinnen oder erzeugen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.

(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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