§ 34 AlkStG

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

1.

die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

2.

die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3.

die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

4.

Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden oder

5.

ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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