§ 45a AKG Fristen

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Für die Fristen im Wahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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