§ 39 AKG Wahlkarte

AKG - Arbeiterkammergesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Alle Wahlberechtigten, die dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet sind, erhalten vom Wahlbüro von Amts wegen eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich an den Wahltagen voraussichtlich außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten, haben auf Antrag Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe auf postalischem Weg. Auf postalischem Weg abgegebene Stimmen sind nur gültig, wenn sie spätestens am letzten Wahltag aufgegeben worden und spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sind. Die Abgabe der Stimme mittels Wahlkarte ist in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimme auch persönlich vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen abgeben; in diesem Fall ist eine Stimmabgabe auf postalischem Weg unzulässig. Ist die persönliche Stimmabgabe bereits in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet, so hat die Hauptwahlkommission die auf postalischem Weg übermittelte Wahlkarte zu vernichten.

(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 AKG
§ 40 AKG