§ 45a AKG Fristen

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
Befragung der Kammerzugehörigen

§ 45a. (1) Die Arbeiterkammern undFür die Bundesarbeitskammer sindFristen im Sinne des DatenschutzgesetzesWahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 565/1978BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Für die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber bei der Erfassung der Kammerzugehörigen gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ansonsten dem Wahlbüro und den Wahlbehörden übertragenen Aufgaben von der Arbeiterkammer wahrzunehmen sind.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.07.1998
Befragung der Kammerzugehörigen

§ 45a. (1) Die Arbeiterkammern undFür die Bundesarbeitskammer sindFristen im Sinne des DatenschutzgesetzesWahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 565/1978BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Für die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber bei der Erfassung der Kammerzugehörigen gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ansonsten dem Wahlbüro und den Wahlbehörden übertragenen Aufgaben von der Arbeiterkammer wahrzunehmen sind.

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