§ 5 AEV Industrieminerale (Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten) - JUSLINE Österreich
§ 5 AEV Industrieminerale
AEV Industrieminerale - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäßEine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäß
1.Ziffer eins§ 1 Abs. 4 Z 5 oder 8 der Anforderung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz,Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 5, oder 8 der Anforderung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz,
2.Ziffer 2§ 1 Abs. 6 aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik der Anforderung des § 1 Abs. 3 zweiter SatzParagraph eins, Absatz 6, aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik der Anforderung des Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz
zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnote b), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage B Fußnote e), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 20 und Anlage C Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnote b), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage B Fußnote e), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 20 und Anlage C Fußnote c) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 7 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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