§ 3 AEV Industrieminerale (Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten) - JUSLINE Österreich
§ 3 AEV Industrieminerale
AEV Industrieminerale - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.
(2)Absatz 2,Bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich im Fall der Abwassereinleitung bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten die höchstzulässige Gesamtfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungs- und Wartungsvorgängen hergestellten höchstzulässigen Faserzementproduktmenge (festgelegt durch Multiplikation der installierten Herstellungskapazität für Faserzementprodukte in Tonnen pro Stunde mit der Anzahl der Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungen und Wartungen).Bei einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich im Fall der Abwassereinleitung bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten die höchstzulässige Gesamtfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungs- und Wartungsvorgängen hergestellten höchstzulässigen Faserzementproduktmenge (festgelegt durch Multiplikation der installierten Herstellungskapazität für Faserzementprodukte in Tonnen pro Stunde mit der Anzahl der Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungen und Wartungen).
In Kraft seit 28.11.1998 bis 31.12.9999
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