Gesamte Rechtsvorschrift AEV Industrieminerale

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

AEV Industrieminerale
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Industrieminerale


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, Ziffer 5, oder 8 darf nicht eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden MineralfasernAbwasser aus einer Anlage gemäß Absatz 5, darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Absatz 5, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern

    Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)

    Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)

    Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)

    Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)

    Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)

dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.dürfen – ausgenommen in Fällen des Paragraph 2, Absatz 3, Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Absatz 5, Ziffer eins, eingesetzt wird.

  1. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.
  2. (4)Absatz 4,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsMechanisches Bearbeiten (Behauen, Schneiden, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Polieren) von natürlichen Festgesteinen wie zB Basalt, Gneis, Granit, Kalkstein, Marmor oder Sandstein oder von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;
    2. 2.Ziffer 2Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Attritieren, Flotieren, Magnetabscheiden, Entwässern, Trocknen) von natürlichen Fest- oder Lockergesteinen wie zB Basalt, Dolomit, Flußspat, Gips, Kalk, Kaolin, Leukophyllit, Magnesit, Mergel, Quarz, Sand oder Kies, Schwerspat, Talk, Ton, Traß;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von gebranntem oder gelöschtem Kalk oder Dolomit, gebranntem Gips oder Bleicherde;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von mineralischen Bau- oder Rohstoffen unter Verwendung von gemäß Z 2 oder 3 aufbereiteten oder weiterverarbeiteten Industriemineralen (Putze, Kalkprodukte, Zuschlagstoffe und ähnliche);Herstellen von mineralischen Bau- oder Rohstoffen unter Verwendung von gemäß Ziffer 2, oder 3 aufbereiteten oder weiterverarbeiteten Industriemineralen (Putze, Kalkprodukte, Zuschlagstoffe und ähnliche);
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;
    6. 6.Ziffer 6Herstellen von abgebundenen Gipsteilen wie zB Gipskartonplatten oder Gipszwischenwandplatten aus gemäß Z 2 und 3 gewonnenem oder sonstigem Gips;Herstellen von abgebundenen Gipsteilen wie zB Gipskartonplatten oder Gipszwischenwandplatten aus gemäß Ziffer 2 und 3 gewonnenem oder sonstigem Gips;
    7. 7.Ziffer 7Herstellen von Kalksandstein;
    8. 8.Ziffer 8Herstellen von Asphaltmischgut aus Bitumen, Teer oder Verschnittbitumen und mineralischen Zuschlagstoffen;
    9. 9.Ziffer 9Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  3. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Produkten aus Faserzement einschließlich Asbestzement;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. (6)Absatz 6,Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 3, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Feinkeramik (zB Geschirr, Fliesen, Sanitärkeramik, Schleifmittel);
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von technischer Keramik (zB Isolator-, Katalysator- oder Hochfrequenzkeramik, Piezokeramik, keramische Halbleiter, Ferrite, keramische Bauteile für Laboratorien oder Chemieanlagen);
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Grobkeramik (zB Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik, keramische Leichtbau- oder -zuschlagstoffe, Spaltplatten);
    4. 4.Ziffer 4Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz wäßriger Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz wäßriger Medien.
  5. (7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsNiederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung und/oder Lagerung eines Industrieminerals anfällt, sofern dieses Wasser nicht in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 AAEV),Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung und/oder Lagerung eines Industrieminerals anfällt, sofern dieses Wasser nicht in Tätigkeiten gemäß Absatz 4 bis 6 eingesetzt wird (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von künstlichen Mineralfasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 2, AAEV),
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von metallischen Beschichtungen auf keramischen Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von metallischen Beschichtungen auf keramischen Oberflächen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV),
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 4 bis 6,
  6. (8)Absatz 8,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Absatz 4 bis 6 anfällt. Werden Abwässer gemäß Absatz eins bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  7. (9)Absatz 9,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aDeckung des Wasserbedarfes für die Aufbereitung eines Industrieminerals durch Nutzung des bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwassers oder durch Nutzung des Niederschlagswassers von befestigten Anlagen- oder Betriebsflächen;
      2. b)Litera bvom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung von nicht gemäß lit. a verwendbarem Niederschlagswasser der unverschmutzten Betriebs- oder Anlagenflächen;vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung von nicht gemäß Litera a, verwendbarem Niederschlagswasser der unverschmutzten Betriebs- oder Anlagenflächen;wasserundurchlässige Befestigung von Betriebs- oder Anlagenflächen nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß;
      3. c)Litera cAnwendung wasserfreier oder wasserarmer Produktions- oder Transportverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte technisch möglich und ökonomisch sinnvoll ist;
      4. d)Litera dKreislaufführung von Abwasser (Klarwasser) bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 Z 1 und 2, soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist; weitestgehende Kreislaufführung von Abwasser bei sonstigen Tätigkeiten gemäß Abs. 4, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten des Abs. 4 Weiterverwendung von Abwasser, welches in einem Tätigkeitsbereich nicht wiederverwendet werden kann, in anderen Tätigkeitsbereichen des Abs. 4;Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser) bei Tätigkeiten gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2, soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist; weitestgehende Kreislaufführung von Abwasser bei sonstigen Tätigkeiten gemäß Absatz 4,, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten des Absatz 4, Weiterverwendung von Abwasser, welches in einem Tätigkeitsbereich nicht wiederverwendet werden kann, in anderen Tätigkeitsbereichen des Absatz 4,;
      5. e)Litera ebevorzugter Einsatz solcher Arbeits- und Hilfsstoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;
      6. f)Litera fbevorzugter Einsatz trockener Verfahren in der Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren Kreislaufführung des Waschwassers; bevorzugter Einsatz trockener Verfahren bei der Anlagenreinigung;
      7. g)Litera gEinsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      8. h)Litera hEinsatz prozeßgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      9. i)Litera ivom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,);
    2. 2.Ziffer 2bei Anlagen gemäß Abs. 5bei Anlagen gemäß Absatz 5
      1. a)Litera ageschlossene Kreislaufführung der Zementschlempe sowie des sonstigen Produktionswassers mit Ausnahme der bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder bei Störfällen notwendigen Ableitungen;
      2. b)Litera bEinsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren geschlossene Kreislaufführung des Waschwassers mit Weiterverwendung der Waschwasserinhaltsstoffe in der Produktion;
      3. c)Litera cEinsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      4. d)Litera dEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Filtration, Chromatreduktion, Fällung/Flockung, Neutralisation) bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      5. e)Litera evom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,);
    3. 3.Ziffer 3bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 6
      1. a)Litera avom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung des Niederschlagswassers von unverschmutzten Betriebs- und Anlagenflächen;
      2. b)Litera bEinsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktionsverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte möglich ist;
      3. c)Litera cweitestgehende Kreislaufführung des Abwassers im Produktionsprozeß, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren; mit Ausnahme der Abwasserableitung aus der Rohstoffreinigung oder aus Reinigungs- und Wartungsarbeiten geschlossene Kreislaufführung des Abwassers bei der Herstellung von Ziegeln, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik und keramischen Schleifkörpern;
      4. d)Litera dvom Abwasser gesonderte Erfassung und Wieder- oder Weiterverwendung der Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere von Glasur-, Engoben-, Fritten-, Gießmittel-, Plastifizierungsmittel-, Formgebungsmittel-, Schmiermittel- und Hafthilfsmittelresten;
      5. e)Litera eBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; soweit auf Grund der herzustellenden Produkte möglich Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch weniger gefährliche Arbeits- und Hilfsstoffe;
      6. f)Litera fbevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung;bei Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung Kreislaufführung des Waschwassers;
      7. g)Litera gEinsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      8. h)Litera hEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flockung/Fällung, Neutralisation) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      9. i)Litera ivom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2 AEV Industrieminerale


  1. (1)Absatz eins,Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), AOX (Nr. 19), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20) und Phenolindex (Nr. 21).

  1. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 erfaßt bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959.Zusätzlich zu Absatz eins, erfaßt bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959.

§ 3 AEV Industrieminerale


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich im Fall der Abwassereinleitung bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten die höchstzulässige Gesamtfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungs- und Wartungsvorgängen hergestellten höchstzulässigen Faserzementproduktmenge (festgelegt durch Multiplikation der installierten Herstellungskapazität für Faserzementprodukte in Tonnen pro Stunde mit der Anzahl der Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungen und Wartungen).Bei einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich im Fall der Abwassereinleitung bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten die höchstzulässige Gesamtfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungs- und Wartungsvorgängen hergestellten höchstzulässigen Faserzementproduktmenge (festgelegt durch Multiplikation der installierten Herstellungskapazität für Faserzementprodukte in Tonnen pro Stunde mit der Anzahl der Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungen und Wartungen).

§ 4 AEV Industrieminerale


  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlagen A bis C gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“ Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlagen A bis C ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 der Anlagen A bis C ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

§ 5 AEV Industrieminerale


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäßEine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäß
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 4 Z 5 oder 8 der Anforderung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz,Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 5, oder 8 der Anforderung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz,
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 6 aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik der Anforderung des § 1 Abs. 3 zweiter SatzParagraph eins, Absatz 6, aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik der Anforderung des Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz
    zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnote b), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage B Fußnote e), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 20 und Anlage C Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnote b), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage B Fußnote e), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 20 und Anlage C Fußnote c) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 7 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Industrieminerale


 

I)römisch eins)

Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer
Anforderungen an, Einleitungen in, ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation
Anforderungen an, Einleitungen in, eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

3.

Abfiltrierbare Stoffe
a)
Abfiltrierbare Stoffe, a)

100 mg/l

100 mg/l

4.

pH-Wert

6,5–9,5

6,5–10,0

A.2 Anorganische Parameter

 

 

5.l

Aluminium
ber. als A
Aluminium, ber. als A

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

11.

Eisen
ber. als Fe
Eisen, ber. als Fe

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

16.

Fluorid
ber. als F
Fluorid, ber. als F

20 mg/l

20 mg/l

17.

Sulfat
ber. als SO4
Sulfat, ber. als SO4

600 mg/l
b)
600 mg/l, b)

A.3 Organische Parameter

 

 

18.

Chem. Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2
c)
Chem. Sauerstoffbedarf, CSB, ber. als O2, c)

75 mg/l
d)
75 mg/l, d)

20.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

5,0 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Industrieminerale


 

I)römisch eins)

Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer
Anforderungen an, Einleitungen in, ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation
Anforderungen an, Einleitungen in, eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität GF,Ei
a)
Fischeitoxizität GF,Ei, a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe
b), c)
Abfiltrierbare Stoffe, b), c)

30 mg/l
40 g/t
30 mg/l, 40 g/t

30 mg/l d)
40 g/t         d)
30 mg/l d), 40 g/t d)

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

B.2 Anorganische Parameter

 

 

8.

Chrom-Gesamt
ber. als Cr
c)
Chrom-Gesamt, ber. als Cr, c)

0,5 mg/l
1,0 g/t
0,5 mg/l, 1,0 g/t

0,5 mg/l
1,0 g/t
0,5 mg/l, 1,0 g/t

9.

Chrom-VI
ber. als Cr
c)
Chrom-VI, ber. als Cr, c)

0,1 mg/l
0,2 g/t
0,1 mg/l, 0,2 g/t

0,1 mg/l
0,2 g/t
0,1 mg/l, 0,2 g/t

16.

Fluorid
ber. als F
Fluorid, ber. als F

20 mg/l

20 mg/l

17.

Sulfat
ber. als SO4
Sulfat, ber. als SO4

e)

B.3 Organische Parameter

 

 

18.

Chem. Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2
c), f)
Chem. Sauerstoffbedarf, CSB, ber. als O2, c), f)

80 mg/l
160 g/t
80 mg/l, 160 g/t

19.

Adsorb. org. geb.
Halogene (AOX)
ber. als Cl
c), g)
Adsorb. org. geb., Halogene (AOX), ber. als Cl, c), g)

0,1 mg/l
0,2 g/t
0,1 mg/l, 0,2 g/t

0,1 mg/l
0,2 g/t
0,1 mg/l, 0,2 g/t

20.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Industrieminerale


 

I)römisch eins)

Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer
Anforderungen an, Einleitungen in, ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation
Anforderungen an, Einleitungen in, eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität GF,Ei
a)
Fischeitoxizität GF,Ei, a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe
b)
Abfiltrierbare Stoffe, b)

70 mg/l

70 mg/l

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium
ber. als Al
Aluminium, ber. als Al

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

6.

Blei
ber. als Pb
Blei, ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

7.

Cadmium
ber. als Cd
Cadmium, ber. als Cd

0,05 mg/l

0,05 mg/l

8.

Chrom-Gesamt
ber. als Cr
Chrom-Gesamt, ber. als Cr

0,1 mg/l

0,1 mg/l

10.

Cobalt
ber. als Co
Cobalt, ber. als Co

0,1 mg/l

0,1 mg/l

11.

Eisen
ber. als Fe
Eisen, ber. als Fe

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

12.Cu

Kupfer
ber. als
Kupfer, ber. als

0,1 mg/l

0,1 mg/l

13.

Nickel
ber. als Ni
Nickel, ber. als Ni

0,1 mg/l

0,1 mg/l

14.

Zink
ber. als Zn
Zink, ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

15.

Ammonium
ber. als N
Ammonium, ber. als N

10 mg/l

10 mg/l

16.

Fluorid
ber. als F
Fluorid, ber. als F

20 mg/l

20 mg/l

17.

Sulfat
ber. als SO4
Sulfat, ber. als SO4

c)

C.3 Organische Parameter

 

 

18.

Chem. Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2
d)
Chem. Sauerstoffbedarf, CSB, ber. als O2, d)

80 mg/l
e)
80 mg/l, e)

20.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

21.

Phenolindex
ber. als Phenol
f)
Phenolindex, ber. als Phenol, f)

0,5 mg/l

10 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV Industrieminerale (weggefallen)


Anl. 4 AEV Industrieminerale seit 23.05.2019 weggefallen.

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