§ 2 AEV Industrieminerale

AEV Industrieminerale - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), AOX (Nr. 19), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20) und Phenolindex (Nr. 21).

  1. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 erfaßt bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959.Zusätzlich zu Absatz eins, erfaßt bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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